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Hausratversicherung: Was sie abdeckt und was nicht

Die Hausratversicherung deckt bewegliche Sachen ab, die zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch eines Haushalts gehören, und zwar dann, wenn sie durch eine ausdrücklich vereinbarte Gefahr zerstört, beschädigt oder entwendet werden. Nicht abgedeckt ist das Gebäude selbst mit allem fest Verbauten, ebenso wenig Schäden aus Gefahren, die nicht vereinbart wurden, oder Verluste durch bloßes Verlegen und Verschleiß. Der Schutz ist also über eine Liste von Gefahren definiert, nicht über die Idee, dass alles Unangenehme ersetzt wird. Was in Ihrem Vertrag gilt, ergibt sich aus dessen Bedingungen; eine unabhängige Beratung ordnet ein, und es kommt auf den Einzelfall an.

Das Prinzip der vereinbarten Gefahren

Der Vertrag benennt, gegen welche Ereignisse geschützt wird. Klassisch sind Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie der Einbruchdiebstahl. Tritt ein Schaden ein, wird zuerst geprüft, ob das Ereignis unter eine dieser Gefahren fällt. Fällt es nicht darunter, ist es unerheblich, wie unangenehm oder teuer der Schaden ist.

Diese Logik erklärt viele Enttäuschungen. Wer erwartet, dass ein Vertrag jede Beschädigung ersetzt, hat ein anderes Modell im Kopf als das, was vereinbart wurde. Der erste Blick im Schadenfall gilt deshalb der Gefahrenliste.

Was zum Hausrat zählt

Zum Hausrat gehört, was Sie mitnehmen würden, wenn Sie die Wohnung leerräumen: Möbel, Textilien, Geräte, Kleidung, Geschirr, Bücher, Sportgeräte. Fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile gehören dagegen zum Gebäude und werden dort behandelt.

  • Bewegliche Einrichtung und Gebrauchsgegenstände des Haushalts
  • Fest verbaute Bestandteile: in der Regel Sache der Gebäudeseite
  • Wertsachen: häufig nur im vereinbarten Rahmen und mit Bedingungen an die Aufbewahrung
  • Sachen außerhalb der Wohnung: nur wenn und soweit ausdrücklich vereinbart

Gerade an der Grenze zwischen Hausrat und Gebäude entstehen Missverständnisse, etwa bei Einbauten. Diese Zuordnung sollte vor Vertragsschluss geklärt und dokumentiert werden.

Für Mieter und Eigentümer stellt sich die Frage unterschiedlich. Als Mieter haben Sie es in der Regel nur mit dem Hausrat zu tun, während das Gebäude Sache des Vermieters ist. Als Eigentümer laufen beide Bereiche nebeneinander, und dann entscheidet die Zuordnung darüber, welcher der beiden Verträge im konkreten Fall angesprochen wird.

Was regelmäßig ausgenommen ist

Nicht erfasst sind üblicherweise Schäden durch allmähliche Einwirkung und Abnutzung, denn beides ist kein plötzliches Ereignis, sondern die normale Folge des Gebrauchs. Ebenfalls ausgenommen sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Der einfache Diebstahl ohne Einbruch, das schlichte Verlieren und das Verlegen eines Gegenstands sind in aller Regel nicht gedeckt, weil der Vertrag an den Einbruchdiebstahl anknüpft.

Naturgefahren wie eine Überschwemmung durch Starkregen oder ein Rückstau gehören nicht automatisch zum Standard, sondern sind gesondert zu betrachten. Das Fehlen dieser Position ist eine der häufigsten Lücken und sollte ausdrücklich angesprochen werden.

Die Frage der Bemessung

Der Umfang eines Vertrags orientiert sich am Wert dessen, was tatsächlich vorhanden ist. Wird dieser Wert zu niedrig angesetzt, kann eine Ersatzleistung anteilig gekürzt werden, auch wenn der einzelne Schaden klein ist. Wird er zu hoch angesetzt, zahlen Sie für einen Umfang, der nie beansprucht wird.

Sinnvoll ist deshalb eine ehrliche Bestandsaufnahme des Haushalts und deren Fortschreibung, wenn sich etwas ändert. Wie der Wert im Einzelfall zu ermitteln ist und welche Verfahren Ihr Vertrag vorsieht, gehört in das Gespräch mit einer Beraterin oder einem Berater.

Was im Schadenfall zählt

Melden Sie ein Ereignis unverzüglich und halten Sie sich an die im Vertrag genannten Fristen. Verändern Sie den Zustand nicht mehr als nötig, dokumentieren Sie ihn mit Aufnahmen und bewahren Sie beschädigte Gegenstände auf, bis eine Freigabe vorliegt. Bei einem Einbruch gehört zusätzlich die Meldung bei der Polizei dazu, ebenso eine Aufstellung des Abhandengekommenen.

Eine im Voraus angelegte Liste des Haushalts mit Aufnahmen und Belegen erleichtert diese Aufstellung erheblich. Erstellt wird sie am besten dann, wenn nichts passiert ist.

Bewahren Sie diese Liste nicht ausschließlich in der Wohnung auf, um die sie sich dreht. Ein Feuer vernichtet die Unterlagen zusammen mit dem, was sie belegen sollen. Eine Kopie an einem anderen Ort oder in digitaler Form löst dieses Problem mit geringem Aufwand.

Fazit

Die Hausratversicherung ersetzt bewegliche Sachen bei vereinbarten Gefahren. Ihre Grenzen liegen beim Gebäude, bei nicht vereinbarten Gefahren, bei Abnutzung und beim schlichten Verlust. Entscheidend sind die Gefahrenliste, die Zuordnung der Sachen und eine realistische Bemessung. Was für Ihren Haushalt gilt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine unabhängige Beratung mit Ihnen klären sollte; maßgeblich bleiben die Bedingungen Ihres Vertrags.

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